(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen
- a) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder
- b) § 6 Abs. 1
ein energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, - 2. entgegen § 5 Abs. 1 einen Namen oder eine Adresse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach
- a) § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 oder
- b) § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 oder 8, Abs. 5 oder § 11 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1
zuwiderhandelt, - 4. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 5. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 oder 4 auch in Verbindung mit Satz 5 oder
- b) § 3 Satz 2 Nr. 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder - 6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
- a) Nummer 5 Buchstabe a oder
- b) Nummer 5 Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.