(3) Der Verantwortliche stellt der Aufsichtsbehörde bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 folgende Informationen zur Verfügung:
- a. gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter, insbesondere bei einer Verarbeitung innerhalb einer Gruppe von Unternehmen;
- b. die Zwecke und die Mittel der beabsichtigten Verarbeitung;
- c. die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Garantien;
- d. gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
- e. die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 und
- f. alle sonstigen von der Aufsichtsbehörde angeforderten Informationen.