Die Kommission wird von einem Ausschuss (Ausschuss für digitale Dienste) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (Ausschuss für digitale Dienste) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.