In Bezug auf das Eingreifen der Kommission gemäß diesem Abschnitt kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zu den praktischen Modalitäten für Folgendes erlassen:
- a. die Verfahren gemäß den Artikeln 69 bis 72,
- b. die Anhörungen gemäß Artikel 79,
- c. die einvernehmliche Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 79.