(3) Jede Maßnahme der Kommission oder des Koordinators für digitale Dienste zum Zwecke der Untersuchung oder Verfolgung einer Zuwiderhandlung unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern. Zu den Maßnahmen, die die Verjährungsfrist unterbrechen, gehören insbesondere
- a. Auskunftsverlangen der Kommission oder eines Koordinators für digitale Dienste,
- b. Nachprüfungen,
- c. die Eröffnung eines Verfahrens durch die Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1.