(1) Die Kommission erlässt einen Beschluss wegen Nichteinhaltung, wenn sie feststellt, dass der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine eine oder mehrere der folgenden Anforderungen nicht erfüllt:
- a. die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung,
- b. gemäß Artikel 70 angeordnete einstweilige Maßnahmen,
- c. gemäß Artikel 71 bindende Verpflichtungszusagen.