(2) Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufnehmen,
- a. wenn eine materielle Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, auf den sich der Beschluss stützte,
- b. wenn der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine gegen seine Verpflichtungszusagen verstößt oder
- c. wenn der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 beruhte.