(2) Der Jahresbericht enthält ferner folgende Angaben:
- a. Anzahl und Gegenstand der Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und der Auskunftsanordnungen, die gemäß den Artikeln 9 und 10 von einer nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats des Koordinators für digitale Dienste erlassen wurden,
- b. die Befolgung dieser Anordnungen, wie dem Koordinator für digitale Dienste gemäß den Artikeln 9 und 10 mitgeteilt.