(4) Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen übermitteln dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission spätestens drei Monate nach Eingang des Prüfberichts gemäß Artikel 37 Absatz 4 unverzüglich nach Abschluss folgende Unterlagen und machen sie öffentlich zugänglich:
- a. einen Bericht über die Ergebnisse der Risikobewertung gemäß Artikel 34,
- b. die gemäß Artikel 35 Absatz 1 getroffenen besonderen Abhilfemaßnahmen,
- c. den in Artikel 37 Absatz 4 genannten Prüfbericht,
- d. den in Artikel 37 Absatz 6 genannten Bericht über die Umsetzung der Prüfergebnisse,
- e. gegebenenfalls Informationen über die Konsultationen, die der Anbieter zur Unterstützung der Risikobewertungen und der Gestaltung der Risikominderungsmaßnahmen durchgeführt hat.