(4) Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen stellen sicher, dass die Stellen, die die Prüfungen durchführen, für jede Prüfung einen Prüfbericht anfertigen. Dieser Bericht enthält eine schriftliche Begründung sowie mindestens Folgendes:
- a. Name, Anschrift und Kontaktstelle des Anbieters der sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine, der geprüft wird, und Zeitraum, auf den sich die Prüfung bezieht,
- b. Name und Anschrift der Stelle bzw. der Stellen, die die Prüfung durchführt bzw. durchführen,
- c. Interessenerklärung,
- d. Beschreibung der konkret geprüften Elemente und der angewandten Methode,
- e. Beschreibung und Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse aus der Prüfung,
- f. Auflistung der Dritten, die im Rahmen der Prüfung konsultiert wurden,
- g. Stellungnahme der Prüfer dazu, ob der geprüfte Anbieter der sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine den in Absatz 1 genannten Pflichten und Verpflichtungszusagen nachgekommen ist, und zwar entweder positiv, positiv mit Anmerkungen oder negativ,
- h. falls die Stellungnahme nicht positiv ist, operative Empfehlungen für besondere Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung aller Pflichten und Verpflichtungszusagen und den empfohlenen Zeitrahmen dafür.