(2) Bei der Durchführung der Risikobewertung berücksichtigen die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen insbesondere, ob und wie die folgenden Faktoren die in Absatz 1 genannten systemischen Risiken beeinflussen:
- a. die Gestaltung ihrer Empfehlungssysteme und anderer relevanter algorithmischer Systeme;
- b. ihre Systeme zur Moderation von Inhalten;
- c. die anwendbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Durchsetzung;
- d. Systeme zur Auswahl und Anzeige von Werbung;
- e. die datenbezogene Praxis des Anbieters.