(1) Einem Richter ist auf Antrag
- 1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
- 2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
zu bewilligen, wenn er
- a. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
- b. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.