Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
- 1. in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
- 2. in den einstweiligen Ruhestand oder
- 3. in den Ruhestand
versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.