(2) Der Richter ist zu entlassen,
- 1. wenn er sich weigert, den Richtereid (§ 38) zu leisten,
- 2. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
- 3. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist,
- 4. wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt,
- 5. wenn er die Altersgrenze erreicht oder dienstunfähig ist und das Dienstverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
- 6. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.