(3) Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, greifen Finanzunternehmen auf IKT-Lösungen und -Prozesse zurück, die gemäß Artikel 4 angemessen sind. Diese IKT-Lösungen und -Prozesse müssen
- a. die Sicherheit der Datenübermittlungsmittel gewährleisten;
- b. das Risiko von Datenkorruption oder -verlust, unbefugtem Zugriff und technischen Mängeln, die die Geschäftstätigkeit beeinträchtigen können, minimieren;
- c. dem Mangel an Verfügbarkeit, der Beeinträchtigung der Authentizität und Integrität, den Verletzungen der Vertraulichkeit und dem Verlust von Daten vorbeugen;
- d. gewährleisten, dass Daten vor Risiken, die beim Datenmanagement entstehen, einschließlich schlechter Verwaltung, verarbeitungsbedingter Risiken und menschlichem Versagen, geschützt werden.