(1) Bis zum 17. Januar 2028 führt die Kommission nach Konsultation der ESA und des ESRB, je nach Sachlage, eine Überprüfung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag. Die Überprüfung muss sich mindestens auf Folgendes erstrecken:
- a. die Kriterien für die Benennung kritischer IKT-Drittdienstleister gemäß Artikel 31 Absatz 2;
- b. die Freiwilligkeit der Meldung erheblicher Cyberbedrohungen gemäß Artikel 19;
- c. die Regelung gemäß Artikel 31 Absatz 12 und die Befugnisse der federführenden Überwachungsbehörde gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv erster Gedankenstrich, um die Wirksamkeit dieser Bestimmungen im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister mit Sitz in einem Drittland und die Notwendigkeit der Gründung eines Tochterunternehmens in der Union zu bewerten.
- d. die Angemessenheit der Einbeziehung derjenigen in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e genannten Finanzunternehmen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, die automatisierte Vertriebssysteme nutzen, unter Berücksichtigung künftiger Marktentwicklungen im Zusammenhang mit der Nutzung solcher Systeme;
- e. die Funktionsweise und Wirksamkeit des JON bei der Förderung der Kohärenz der Überwachung und der Effizienz des Informationsaustauschs innerhalb des Überwachungsrahmens.