(8) Die Höhe des Zwangsgelds, berechnet ab dem in der Entscheidung über die Verhängung des Zwangsgelds genannten Zeitpunkt, beträgt bis zu 1 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes, den der kritische IKT-Drittdienstleister im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat. Bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgelds berücksichtigt die federführende Überwachungsbehörde in Bezug auf die Nichteinhaltung der in Absatz 6 genannten Maßnahmen folgende Kriterien:
- a. Schwere und Dauer der Nichteinhaltung;
- b. ob die Nichteinhaltung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
- c. das Ausmaß der Zusammenarbeit des IKT-Drittdienstleisters mit der federführenden Überwachungsbehörde.