(2) Der in Absatz 1 genannte gemeinsame Bericht umfasst mindestens die folgenden Aspekte:
- a. Voraussetzungen für die Einrichtung einer einheitlichen EU-Plattform;
- b. Vorteile, Grenzen und Risiken, einschließlich Risiken im Zusammenhang mit einer hohen Konzentration sensibler Informationen;
- c. die erforderliche Fähigkeit zur Gewährleistung der Interoperabilität im Hinblick auf andere einschlägige Meldesysteme;
- d. Elemente des Betriebsmanagements;
- e. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;
- f. technische Regelungen für den Zugang von Finanzunternehmen und zuständigen nationalen Behörden zur einheitlichen EU-Plattform;
- g. eine vorläufige Bewertung der finanziellen Kosten, die durch die Einrichtung der operativen Plattform zur Unterstützung der einheitlichen EU-Plattform entstehen, einschließlich des erforderlichen Fachwissens.