(3) Die ESA erarbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss in Abstimmung mit der EZB und der ENISA gemeinsame Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird:
- a. die in Absatz 1 genannten Kriterien, einschließlich der Wesentlichkeitsschwellen für die Bestimmung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle oder gegebenenfalls schwerwiegender zahlungsbezogener Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle, die der Meldepflicht nach Artikel 19 Absatz 1 unterliegen;
- b. die Kriterien, die von den zuständigen Behörden anzuwenden sind, um die Relevanz schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle oder gegebenenfalls schwerwiegender zahlungsbezogener Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle für die jeweils zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu bewerten, sowie die Einzelheiten in den Meldungen über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle oder gegebenenfalls schwerwiegende zahlungsbezogene Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle, die anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Absätze 6 und 7 übermittelt werden müssen;
- c. die in Absatz 2 genannten Kriterien, einschließlich hoher Wesentlichkeitsschwellen für die Bestimmung erheblicher Cyberbedrohungen.