(3) Die ESA entwickeln über den Gemeinsamen Ausschuss in Abstimmung mit der ENISA gemeinsame Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die folgenden Zwecke:
- a. Spezifizierung der Elemente, die in den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten IKT-Risikomanagementrahmen aufzunehmen sind;
- b. Spezifizierung der Elemente in Bezug auf Systeme, Protokolle und Tools zur Minimierung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Auswirkungen von IKT-Risiken, um die Sicherheit der Netzwerke zu gewährleisten, angemessene Schutzvorkehrungen gegen Eindringen und Datenmissbrauch zu ermöglichen und die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten zu wahren;
- c. Spezifizierung der Komponenten der in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f genannten IKT-Geschäftsfortführungspläne;
- d. Spezifizierung der Vorschriften über die Tests der Geschäftsfortführungspläne und Gewährleistung der Wirksamkeit der Kontrollen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g und Gewährleistung, dass bei diesen Tests Szenarien, in denen die Qualität der Bereitstellung einer kritischen oder wichtigen Funktion auf ein inakzeptables Niveau absinkt oder diese Funktion ganz ausfällt, gebührend berücksichtigt werden;
- e. nähere Spezifizierung von Inhalt und Form des in Absatz 2 genannten Berichts über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens.