(1) Um die Wiederherstellung von IKT-Systemen und Daten mit minimaler Ausfallzeit sowie begrenzten Störungen und Verlusten als Teil ihres IKT-Risikomanagementrahmens sicherzustellen, entwickeln und dokumentieren Finanzunternehmen:
- a. Richtlinien und Verfahren für die Datensicherung, in denen der Umfang der Daten, die der Sicherung unterliegen, und die Mindesthäufigkeit der Sicherung auf der Grundlage der Kritikalität der Informationen oder des Vertraulichkeitsgrads der Daten festgelegt werden;
- b. Wiedergewinnungs- und Wiederherstellungsverfahren und -methoden.