(1) Dieses Gesetz gilt für Daten von Datenbereitstellern nach Absatz 2, die
- 1. aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf Zugang bereitgestellt werden,
- 2. aufgrund einer gesetzlichen Bereitstellungspflicht bereitgestellt werden oder
- 3. auf sonstige Weise öffentlich oder zur ausschließlichen Nutzung bereitgestellt werden.