(1) Die Nutzung von Daten ist unentgeltlich. Es ist jedoch zulässig, die Erstattung von verursachten Grenzkosten für die folgenden Tätigkeiten und Maßnahmen zu verlangen:
- 1. die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Daten,
- 2. die Anonymisierung personenbezogener Daten und
- 3. Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen.