(3) Jede Handlung der Kommission zum Zwecke einer Marktuntersuchung oder Verfolgung einer Zuwiderhandlung unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird. Die Verjährung wird unter anderem unterbrochen durch
- a. Auskunftsverlangen der Kommission,
- b. schriftliche Nachprüfungsaufträge, die die Kommission ihren Bediensteten erteilt hat,
- c. die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 20 durch die Kommission.