(2) Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen per Beschluss wieder aufnehmen, wenn
- a. sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat,
- b. der betreffende Torwächter seine Verpflichtungszusagen nicht einhält,
- c. der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der beteiligten Unternehmen beruhte, oder
- d. die Verpflichtungszusagen sich nicht als wirksam erweisen.