(5) Gebühren werden aus den Kosten abgeleitet, die mit der Durchführung des Antragsverfahrens auf Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien verbunden sind, und auf die für das Folgende erforderlichen Kosten beschränkt:
- a. die Vervielfältigung, Bereitstellung und Verbreitung der Daten,
- b. die Freigabe der Urheberrechte,
- c. die Anonymisierung oder sonstigen Aufbereitung personenbezogener oder vertraulicher Geschäftsinformationen gemäß Artikel 5 Absatz 3,
- d. die Instandhaltung einer sicheren Verarbeitungsumgebung,
- e. der Erwerb des Rechts auf Erlaubnis der Weiterverwendung gemäß diesem Kapitel von Dritten außerhalb des öffentlichen Sektors und
- f. der Unterstützung von Weiterverwendern bei der Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen und der Erlaubnis der Dateninhaber, deren Rechte und Interessen durch eine solche Weiterverwendung beeinträchtigt werden könnten.