(2) Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde, bei der die Beschwerde eingelegt wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer
- a. über den Stand des Verfahrens und die getroffene Entscheidung und
- b. über die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 28.