(4) Der Eintragungsantrag gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 muss folgende Angaben enthalten:
- a. den Namen der Einrichtung,
- b. Rechtsstatus, Rechtsform und, sofern die Einrichtung in einem öffentlichen nationalen Register eingetragen ist, Registernummer der Einrichtung,
- c. die Satzung der Einrichtung, falls zutreffend,
- d. die Einnahmequellen der Einrichtung,
- e. die Anschrift der Hauptniederlassung der Einrichtung in der Union, falls vorhanden, und die Anschrift einer etwaigen Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder des gesetzlichen Vertreters,
- f. eine öffentliche Website mit vollständigen und aktuellen Informationen über die Einrichtung und ihre Tätigkeiten, einschließlich mindestens der Informationen gemäß den Buchstaben a, b, d, e und h,
- g. die Kontaktpersonen und Kontaktangaben der Einrichtung,
- h. die Ziele von allgemeinem Interesse, die sie mit der Erhebung der Daten fördern will,
- i. die Art der Daten, die die Einrichtung überprüfen oder verarbeiten will, sowie, im Fall von personenbezogenen Daten, die Kategorien von personenbezogenen Daten,
- j. alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt werden.