(1) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
- a. Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten bestimmter Datenkategorien, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, innerhalb der Union;
- b. ein Anmelde- und Aufsichtsrahmen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten;
- c. ein Rahmen für die freiwillige Eintragung von Einrichtungen, die für altruistische Zwecke zur Verfügung gestellte Daten erheben und verarbeiten und
- d. ein Rahmen für die Einsetzung eines Europäischen Dateninnovationsrats.