(2) Diensteanbieter, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen, dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
- 1. vor Gewährung des Zugangs
- a) die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
- b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
- 2. das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
Diensteanbieter können jedoch auf freiwilliger Basis die Nutzer identifizieren, eine Passworteingabe verlangen oder andere freiwillige Maßnahmen ergreifen.