(6) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörden mit den Behörden nach § 12 Absatz 4 und mit den Verbindungsschnittstellen nach Absatz 5 können in Verwaltungsvereinbarungen näher geregelt werden. In den Verwaltungsvereinbarungen kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
- 1. die Art und Weise der Zusammenarbeit,
- 2. die Art und Weise des Informationsaustausches nach Absatz 4 Satz 2 und
- 3. die Übermittlung von Anordnungen durch eine für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern zuständige nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörde an den Koordinator für digitale Dienste nach Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065.