(2) Die inhalts- und vielfaltsbezogenen Anforderungen an digitale Dienste und die hierfür zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben sich aus den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder. Soweit in diesem Gesetz oder im Recht der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, ergeben sich die folgenden Anforderungen aus Landesrecht:
- 1. die formellen und materiellen Anforderungen an den Zugang zu Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 durch Gastgeber nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und
- 2. die formellen und materiellen Anforderungen an die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 durch Gastgeber nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich dessen §§ 19 bis 20 sowie der Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.