(2) Bei der Einigung auf eine Gegenleistung berücksichtigen der Dateninhaber und der Datenempfänger insbesondere Folgendes:
- a. angefallene Kosten für die Bereitstellung der Daten, einschließlich insbesondere der notwendigen Kosten für die Formatierung der Daten, die Verbreitung auf elektronischem Wege und die Speicherung;
- b. gegebenenfalls Investitionen in die Erhebung und Generierung von Daten, wobei berücksichtigt wird, ob andere Parteien zur Beschaffung, Generierung oder Erhebung der betreffenden Daten beigetragen haben.