(2) Diese Verordnung berührt nicht das Unionsrecht, in denen hinsichtlich der Bedürfnisse eines Sektors, eines gemeinsamen europäischen Datenraums oder eines Gebietes von öffentlichem Interesse weitere Anforderungen festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf
- a. technische Aspekte des Datenzugangs,
- b. Beschränkungen der Rechte des Dateninhabers auf Zugang zu bestimmten von Nutzern bereitgestellten Daten und auf deren Nutzung,
- c. Aspekte, die über den Datenzugang und die Datennutzung hinausgehen.