(3) Bei der Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Empfehlungen des EDIB und die folgenden nicht erschöpfenden Kriterien:
- a. Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes;
- b. Maßnahmen, die die verstoßende Partei ergriffen hat, um den durch den Verstoß verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben;
- c. frühere Verstöße der verstoßenden Partei;
- d. die finanziellen Vorteile, die die verstoßende Partei durch den Verstoß erzielt, oder die Verluste, die sie durch ihn vermieden hat, sofern diese Vorteile oder Verluste zuverlässig festgestellt werden können;
- e. sonstige erschwerende oder mildernde Umstände des jeweiligen Falls;
- f. den Jahresumsatz der verstoßenden Partei im vorangegangenen Geschäftsjahr in der Union.