(3) Der in Absatz 1 genannte Vertrag muss Klauseln enthalten, wonach der Kunde den Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zum Ablauf der maximalen Ankündigungsfrist gemäß Absatz 2 Buchstabe d über seine Entscheidung unterrichten kann, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchzuführen:
- a. Wechsel zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, wobei der Kunde in diesem Fall die erforderlichen Angaben zu diesem Anbieter macht;
- b. Wechsel zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten;
- c. Löschung seiner exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte.