(2) Eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union oder Dritte, die Daten gemäß diesem Kapitel erhalten, sind nicht berechtigt,
- a. die Daten oder Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte und Produktions- oder Betriebsmethoden des Dateninhabers zu nutzen, um ein vernetztes Produkt oder einen verbundenen Dienst zu entwickeln oder zu verbessern, das bzw. der mit dem vernetzten Produkt oder dem verbundenen Dienst des Dateninhabers im Wettbewerb steht;
- b. die Daten für die unter Buchstabe a genannten Zwecke an einen anderen Dritten weiterzugeben.