(2) Unter den in Absatz 3 genannten Umständen kommt der Dritte oder der Datenempfänger den Aufforderungen des Dateninhabers und gegebenenfalls des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses – wenn es sich nicht um dieselbe Person handelt – oder des Nutzers unverzüglich nach:
- a. die vom Dateninhaber bereitgestellten Daten und alle etwaigen Kopien davon zu löschen;
- b. das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen oder Verwenden von Waren, abgeleiteten Daten oder Dienstleistungen, die auf den mit den Daten erlangten Kenntnissen beruhen, oder das Einführen, Ausführen oder Lagern von in diesem Sinne rechtsverletzenden Waren einzustellen und alle rechtsverletzenden Waren zu vernichten, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die unrechtmäßige Verwendung dieser Daten dem Dateninhaber, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses oder dem Nutzer einen erheblichen Schaden zufügt, bzw. sofern eine solche Maßnahme im Hinblick auf die Interessen des Dateninhabers, des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses oder des Nutzers nicht unverhältnismäßig wäre;
- c. den Nutzer über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung der Daten und über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die unbefugte Nutzung oder Offenlegung der Daten zu unterbinden, zu unterrichten;
- d. die Partei, die durch den Missbrauch oder die Offenlegung dieser unrechtmäßig abgerufenen oder genutzten Daten geschädigt wurde, zu entschädigen.