(3) Die EBA berät die Kommission zu technischen Aspekten jeglicher bedeutsamer Veränderungen, die ihrer Ansicht nach an der Definition von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in folgenden Fällen vorgenommen werden sollten:
- a. bei einschlägigen Entwicklungen in Marktstandards oder -praxis,
- b. bei Änderungen der einschlägigen Rechts- oder Rechnungslegungsstandards,
- c. bei wichtigen Entwicklungen in der EBA-Stresstestmethodik zur Prüfung der Solvenz von Instituten.