(3) Sind Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen, so wird Absatz 1 erst nach Anwendung des Verfahrens nach Artikel 21 und nur auf Institute angewandt, deren zuständige Behörden hinsichtlich der folgenden Elemente derselben Auffassung sind:
- a. ihre Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 86 der Richtlinie 2013/36/EU hinsichtlich der Organisation und der Behandlung des Liquiditätsrisikos innerhalb der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe;
- b. die Verteilung der Beträge, der Belegenheit und des Eigentums an den erforderlichen liquiden Aktiva, die in der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe bei Ausnahme von der Anwendung der Anforderung der Liquiditätsdeckungsquote gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 gehalten werden müssen, und die Verteilung der Beträge und der Belegenheit der verfügbaren stabilen Refinanzierung in der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe bei Ausnahme von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote;
- c. die Festlegung der Mindestbeträge an liquiden Aktiva, die Institute halten müssen, die von der Anwendung der Anforderung der Liquiditätsdeckungsquote gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 ausgenommen sind, und die Festlegung der Mindestbeträge der verfügbaren stabilen Refinanzierung, die Institute halten müssen, die von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote ausgenommen sind;
- d. die Notwendigkeit strengerer Parameter als in Teil 6 vorgesehen;
- e. unbeschränkter Austausch lückenloser Informationen zwischen den zuständigen Behörden;
- f. das umfassende Verständnis der Auswirkungen einer solchen Befreiung.