(5) Institute ermitteln den Betrag jeden Instruments des Ergänzungskapitals, der gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b:
- a. Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen;
- b. aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierender Anteil.