(2) Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014 mit Ausnahme
- a. der Artikel 8 Absatz 3, 21 und 451 Absatz 1, die ab dem 1. Januar 2015 gelten,
- b. des Artikels 413 Absatz 1, der ab dem 1. Januar 2016 gilt,
- c. der Bestimmungen, denen zufolge die Europäischen Aufsichtsbehörden der Kommission Entwürfe technischer Standards vorlegen müssen, sowie der Bestimmungen, die der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die ab dem 28. Juni 2013 gelten.