(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für die Zwecke des Absatzes 3 folgendes zu präzisieren:
- a. Häufigkeit und Termine der Berechnungen nach Absatz 2,
- b. die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts häufigere Berechnungen und Meldungen verlangen kann als unter Buchstabe a festgelegt.