(2) Das in Absatz 1 genannte Instrument versetzt jedes Institut mindestens in die Lage,
- a. rasch festzustellen, welche Vorschriften das Institut angesichts seiner Größe und seines Geschäftsmodells einzuhalten hat;
- b. zu verfolgen, welche Änderungen an den Gesetzgebungsakten und den einschlägigen Durchführungsbestimmungen, Leitlinien und Meldebögen vorgenommen wurden.