(2) In dem in Absatz 1 genannten Bericht bewertet die EBA insbesondere Folgendes:
- a. Im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe a die Bedingungen, unter denen Portfoliogarantien zu einem Risikotransfer in Tranchen führen;
- b. b)im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe b
- i) die einschlägigen Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Portfoliogarantien nach Teil 3 Titel II Kapitel 4;
- ii) die Anwendung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 festgelegten Anforderungen;
- c. im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe d die Anwendung der in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.