(2) Bis zum Geltungsbeginn des in Absatz 1 genannten Gesetzgebungsakts berechnen die Institute ihre Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten wie folgt:
- a. Risikopositionen in Kryptowerten gegenüber tokenisierten traditionellen Vermögenswertenwerden wie Risikopositionen gegenüber den traditionellen Vermögenswerten behandelt, die sie repräsentieren;
- b. Risikopositionen gegenüber vermögenswertereferenzierten Token, deren Emittenten der Verordnung (EU) 2023/1114 nachkommen und die auf einen oder mehrere traditionelle Vermögenswerte Bezug nehmen, wird ein Risikogewicht von 250 % zugewiesen;
- c. Risikopositionen in Kryptowerten, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, wird ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a werden Risikopositionen in Kryptowerten gegenüber tokenisierten traditionellen Vermögenswerten, deren Werte von anderen Kryptowerten abhängen, Buchstabe c zugewiesen.