(1) Gemäß Teil 3 Titel II berechnete Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko werden mit dem Faktor 0,75 multipliziert, sofern die Risikoposition alle folgenden Kriterien erfüllt:
- a. Die Risikoposition wird der in Artikel 112 Buchstabe g bzw. einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet, wobei ausgefallene Risikopositionen ausgeschlossen sind;
- b. die Risikoposition besteht gegenüber einem Rechtsträger, der speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von physischen Strukturen oder Anlagen, Systemen und Netzen, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, errichtet wurde;
- c. die Rückzahlung der Verpflichtung speist sich zu mindestens zwei Dritteln aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einkünften und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines größeren Wirtschaftsunternehmens oder aus von einer oder mehreren der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Stellen gewährten Subventionen, Zuschüssen oder Fördermitteln;
- d. der Schuldner kann seinen finanziellen Verpflichtungen auch unter erheblichen Stressbedingungen, die angesichts des mit dem Projekt verbundenen Risikos relevant sind, nachkommen;
- e. die vom Schuldner generierten Zahlungsströme sind vorhersehbar und decken alle künftigen Kreditrückzahlungen während der Kreditlaufzeit ab;
- f. das Refinanzierungsrisiko des Schuldners ist unter Berücksichtigung etwaiger Subventionen, Zuschüsse oder Fördermittel, die von einer oder mehreren der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Rechtsträger gewährt werden, gering oder angemessen gemindert;
- g. g)die vertraglichen Vereinbarungen bieten den Kreditgebern ein hohes Maß an Schutz, das Folgendes umfasst:
- i) Speisen sich die Einnahmen des Schuldners nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern, so enthalten die vertraglichen Vereinbarungen Bestimmungen, die die Kreditgeber wirksam vor Verlusten schützen, die sich aus der Beendigung des Projekts durch die Partei, die sich zur Abnahme der vom Schuldner bereitgestellten Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, ergeben;
- ii) der Schuldner verfügt über ausreichende voll finanzierte Barrücklagen oder sonstige Finanzvereinbarungen mit Garantiegebern mit hoher Bonitätsbewertung, um unvorhergesehene Ausgabe und Anforderungen an das erforderliche Betriebskapital während der Lebensdauer der in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Vermögenswerte abdecken zu können;
- iii) die Kreditgeber haben einen erheblichen Einfluss auf die betreffenden Vermögenswerte und die vom Schuldner generierten Einkünfte;
- iv) die Kreditgeber verfügen, soweit nach geltendem Recht zulässig, über eine Sicherheit in Form der Vermögenswerte und Verträge, die für das Infrastrukturgeschäft erforderlich sind, oder sie verfügen über alternative Mechanismen zur Sicherung ihrer Position;
- v) den Kreditgebern wird Eigenkapital als Sicherheit zugewiesen, sodass sie in der Lage sind, bei einem etwaigen Ausfall die Kontrolle über den Rechtsträger zu übernehmen;
- vi) die Netto-Zahlungsströme aus der betrieblichen Tätigkeit dürfen nach den verpflichtenden Zahlungen aus dem Projekt nur in beschränktem Umfang für andere Zwecke als den Schuldendienst verwendet werden;
- vii) der vertragliche Rahmen sieht Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit des Schuldners vor, Tätigkeiten durchzuführen, die sich für die Kreditgeber negativ auswirken könnten, einschließlich der Bestimmung, dass ohne Zustimmung der vorhandenen Fremdkapitalgeber keine weiteren Schulden aufgenommen werden dürfen;
- h. die Verpflichtung hat Vorrang vor allen anderen Forderungen, ausgenommen gesetzliche Ansprüche und Forderungen von Gegenparteien bei Derivaten;
- i. i)befindet sich der Schuldner in der Bauphase, so müssen die folgenden Kriterien vom Eigenkapitalgeber bzw. — wenn mehr als ein Eigenkapitalgeber vorhanden ist — von einer Gruppe von Eigenkapitalgebern insgesamt erfüllt werden:
- i) Die Eigenkapitalgeber haben in der Vergangenheit erfolgreich Infrastrukturprojekte überwacht und verfügen über die erforderliche Finanzkraft und einschlägige Sachkenntnis;
- ii) die Eigenkapitalgeber haben ein geringes Ausfallrisiko, oder das Risiko, dass sich aus ihrem Ausfall erhebliche Verluste für den Schuldner ergeben, ist gering;
- iii) es gibt angemessene Mechanismen, um die Interessen der Eigenkapitalgeber mit den Interessen der Kreditgeber in Einklang zu bringen;
- j. der Schuldner hat angemessene Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass das Projekt unter Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der vereinbarten Mittelausstattung bzw. des für die Fertigstellung vereinbarten Datums fertiggestellt wird, einschließlich wirksamer Fertigstellungsgarantien oder der Mitwirkung eines erfahrenen Bauherrn und angemessener vertraglicher Bestimmungen in Bezug auf einen pauschalierten Schadenersatz;
- k. bestehen erhebliche Betriebsrisiken, ist für ein angemessenes Risikomanagement Sorge getragen;
- l. der Schuldner verwendet erprobte Technologie und Konstruktionen;
- m. alle erforderlichen Erlaubnisse und Zulassungen sind erteilt worden;
- n. der Schuldner verwendet Derivate ausschließlich zu Zwecken der Risikominderung;
- o. der Schuldner hat für nach dem 1. Januar 2025 begründete Risikopositionen bewertet, ob die finanzierten Vermögenswerte einen positiven Beitrag zu einem oder mehreren der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Umweltschutzzielen leisten und die anderen in dem genannten Artikel festgelegten Ziele nicht erheblich beeinträchtigen oder ob die finanzierten Vermögenswerte keine der in dem genannten Artikel festgelegten Umweltziele erheblich beeinträchtigen.