(1) Abweichend von Artikel 107 Absatz 1 berechnen Institute, denen die Erlaubnis erteilt wurde, bei der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags von Beteiligungsrisikopositionen den IRB-Ansatz anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2029 und unbeschadet des Artikels 495a Absatz 3 den risikogewichteten Positionsbetrag jeder Beteiligungsrisikoposition, für die ihnen die Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes erteilt wurde, als den höheren der folgenden Werte:
- a. des gemäß Artikel 495a Absätze 1 und 2 berechneten risikogewichteten Positionsbetrags;
- b. des gemäß der vor dem 8. Juli 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung berechneten risikogewichteten Positionsbetrags.