(4) Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, jede der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels aufgeführten Risikopositionen, die die Voraussetzungen nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels erfüllen, bis zu den folgenden Obergrenzen zu halten:
- a. 100 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2018;
- b. 75 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2019;
- c. 50 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2020.