(6) Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge ABSA und ABIRB mittels folgender Faktoren f1:
- a. 0,7 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,
- b. 0,5 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,
- c. 0,25 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,
- d. 0 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024.
Institute, deren Geschäftsjahr nach dem 1. Januar 2020, aber vor dem 1. Januar 2021 beginnt, passen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Daten an ihr Geschäftsjahr an, melden der zuständigen Behörde die angepassten Daten und legen sie offen.Institute, die am oder nach dem 1. Januar 2021 mit der Anwendung der in Absatz 1 genannten Rechnungslegungsstandards beginnen, wenden die relevanten Faktoren entsprechend den Buchstaben b bis d des Unterabsatzes 1 beginnend mit dem Faktor an, der dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards entspricht.